Nichtigkeit von Gesetzen in der BRD

»Nichtigkeit bedeutet, dass ein Akt, der mit dem Anspruch auftritt, das heißt, dessen subjektiver Sinn es ist, ein Rechts- und speziell ein Staatsakt zu sein, dies objektiv nicht ist und zwar darum nicht, weil er rechtswidrig ist, das heißt, nicht den Bedingungen entspricht, die eine höhere Rechtsnorm ihm vorschreibt. Dem nichtigen Akt mangelt jeder Rechtscharakter von vornherein, so dass es keines anderen Rechtsaktes bedarf, ihm diese angemaßte Eigenschaft zu nehmen.«  so der Rechtsprofessor und Rechtsphilosoph Hans Kelsen.

Ergänzungen:

  • Akt: Aktion, Schreiben, Handlung, Erlaß, Bescheid etc. einer Behörde.
  • Staat: Ein Gebilde aus einem Staatsvolk und Staatsgewalten, meist auch einem Staatsgebiet. Ein souveräner Staat hat auch eine echte Verfassung, vom Volke in freier Abstimmung bestätigt, direkt und nicht durch Volksvertreter. Ein Grundgesetz ist keine Verfassung, sondern kann im Allgemeinen nach der Haager Landkriegsordnung, HLKO, Artikel 43, als Folge der Besatzung zur Sicherung der Ordnung in einem besetzen Land erlassen werden, sofern eine Verfassung nicht vorhanden ist. Das Grundgesetz der BRD ist nach der Rittersturzkonferenz ein Provisorium auf Zeit, es lag kein Auftrag vor, einen Staat oder westdeutschen Staat zu gründen (Professor Dr. Carlo Schmid, Leiter des Parlamentarischen Rates zur Formulierung des Grundgesetzes), das Grundgesetz wurde von den Alliierten genehmigt.

2 Gedanken zu „Nichtigkeit von Gesetzen in der BRD

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