Grundgesetz und Souveränität – Artikel 130 GG

Artikel 130 Grundgesetz: Übernahme bestehender Verwaltungseinrichtungen
(1) Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen, die nicht auf Landesrecht oder Staatsverträgen zwischen Ländern beruhen, sowie die Betriebsvereinigung der südwestdeutschen Eisenbahnen und der Verwaltungsrat für das Post- und Fernmeldewesen für das französische Besatzungsgebiet unterstehen der Bundesregierung. Diese regelt mit Zustimmung des Bundesrates die Überführung, Auflösung oder Abwicklung.

Kommentar:

  • Das mit der Eisenbahn oder dem Verwaltungsrat brauche ich nicht kommentieren, dies erklärt sich weitgehend von selbst. Auch hier wieder Besatzungsrecht bzw. der klare Bezug auf eine Besatzungszone.
  •  Es gibt Verwaltungsorgane und Rechtspfleger-Organe ohne Landesrecht und ohne Staatsverträge (also z. B. Stadtverwaltungen, Verwaltungen ohne gültige Landesverfassung (also alle der BRD, siehe unten) ), und die Einzelländer der BRD waren früher, bis zum Auflösen der Einzelstaaten durch Adolf Hitler, souverän und separat. Per Selbstermächtigung, ohne Volksabstimmung, löste Hitler diese Einzelstaaten auf, es gab somit keine Staaten mehr, und ohne Staaten konnte das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 nicht mehr greifen, es wurde geändert, die „Deutsche Staatsangehörigkeit“ erfunden. Die Bundesregierung greift auf eine Staatsangehörigkeit aus dem Nationalzionismus zurück, damit sie nicht auf die Reichs – und Staatsangehörigkeit zurückgreifen muß.
  • Es gibt keine rechtsgültigen Landesverfassungen: Sie sind meistens nicht auffindbar oder nachweisbar, wurden ohne Volksabstimmung durch die Alliierten und BRD-Parlamentarier erlassen, verletzen Gesetze zur Entnazifizierung (die Länder der östlichen Besatzungszone heißen genau wie zur Zeit des Nationalzionismus), und die alten Verfassungen wurden meist nicht rechtsgültig, z. B. durch Volksentscheid, aufgelöst. Das Rheinland hat eine Körperschaftsurkunde, nicht aber Rheinland-Pfalz; Baden hat eine, nicht aber Baden-Württemberg. Die Bayern geben das hier sogar offiziell zu, auch, daß sie nie einer Bundesrepublik Deutschland beigetreten sind.
  • Regelungen zur Entnazifizierung sind, da sie trotz der zahlreichen Änderungen am Grundgesetz und den Landesverfassungen nach der „Wiedervereinigung“ nicht entfernt wurden (über 20 Jahre her), immer noch gültig. Warum sollten sie sonst noch existieren? Wer souverän ist, kann doch unnötige Gesetzespassagen entfernen, oder?

Somit ist die BRD  – der Rest seit der angeblichen Wiedervereinigung von 1990, welche unter eigenartigen Umständen fand, z. B. ohne existierende „Ostländer“ – ein völkerrechtswidriges Konstrukt, ohne direkte Volkszustimmung zu dem von den Besatzern genehmigten Grundgesetz, und welches den Nationalsozialismus benötigt, um existieren zu können. Auch der Rechtsanwaltszwang wurde durch das Hitler-Regime eingeführt, weil er Anwälte brauchte, die mit den Richtern und Staatsanwälten kollaborierten (zusammenarbeiteten), damit Selbstverteidigende Menschen vor der Nazi-Justiz auf jeden Fall verurteilt werden konnten.

Informationsquellen:
Genehmigungsschreiben zum Grundgesetz:
http://www.verfassungen.de/de/de49/grundgesetz-genehmigung49.htm
Bayerische Verfassung, ohne Inkrafttreten, besonders interessant ab S. 37!!!
www.bayern.landtag.de/cps/rde/xbcr/landtag/dateien/Bayerische_Verfassung_Lesezeichen_BF.pdf
Staatsangehörigkeitsgesetz (kritische Passage mit Bezug auf 1934 gelöscht!)
http://www.gesetze-im-internet.de/rustag/BJNR005830913.html
Staatsangehörigkeitsgesetz vom 13.10.2011, 18 Uhr 40, Bildschirmausdruck
StAG – Staatsangehörigkeitsgesetz-BMJ der BRD vom 3. Reich!

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